OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2017
8 A 10859/17.OVG
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 2; LBauO § 72; LBauO § 72 S. 1; Richtlinie 2012/18/EU Art. 13 Abs. 2; Richtlinie 96/82/EG Art. 12; Richtlinie 96/82/EG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 113; VwGO § 113 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 113 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2018, 218
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 245/15

Abstandsgebot; Aktivlegitimation des Grundstückspächters; Altbestand; Amtshaftungsanspruch; angemessener Sicherheitsabstand; Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs; Außenbereichsinsel; Baurecht; Bauvoranfrage; Bescheidungsfähigkeit; Bestimmtheit; Brandgefahr; Brandrisiko; Brandschutz; Eigenart; Eigenart der näheren Umgebung; Einfügen; erdrückende Wirkung; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Fremdkörper; gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Innenbereich; Lärmimmissionen; LKW-Verkehr; Maß der baulichen Nutzung; prägende Wirkung; Risikovorsorge; Rücksichtnahme; Rücksichtnahmegebot; Trennungsgebot; Verwaltungsproessrecht; zerstörter Altbestand; Zivilprozess

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 8 A 10859/17.OVG

DRsp Nr. 2017/16208

Abstandsgebot; Aktivlegitimation des Grundstückspächters; Altbestand; Amtshaftungsanspruch; angemessener Sicherheitsabstand; Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs; Außenbereichsinsel; Baurecht; Bauvoranfrage; Bescheidungsfähigkeit; Bestimmtheit; Brandgefahr; Brandrisiko; Brandschutz; Eigenart; Eigenart der näheren Umgebung; Einfügen; erdrückende Wirkung; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Fremdkörper; gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Innenbereich; Lärmimmissionen; LKW-Verkehr; Maß der baulichen Nutzung; prägende Wirkung; Risikovorsorge; Rücksichtnahme; Rücksichtnahmegebot; Trennungsgebot; Verwaltungsproessrecht; zerstörter Altbestand; Zivilprozess

1. Zur Bestimmtheit einer Bauvoranfrage, die auf die "grundsätzliche" bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens gerichtet ist.2. Zur bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Wiedererrichtung einer durch einen Großbrand vollständig zerstörten Lagerhalle in der Nähe von Wohnbebauung.3. Der von Gebäuden ausgehenden Brandgefahr ist in aller Regel durch gebäudebezogene Schutzmaßnahmen zu begegnen. Eine darüberhinausgehende Risikovorsorge durch Wahrung eines angemessenen Sicherheitsabstands hat - vorbehaltlich der Anforderungen des Störfallrechts - grundsätzlich durch Bauleitplanung zu erfolgen.