OLG Celle - Beschluss vom 24.09.2014
13 Verg 9/14
Normen:
GWB § 101a; GWB § 101b Abs. 1 Nr. 1; GWB § 107 Abs. 2 S. 2; GWB § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3;
Fundstellen:
BauR 2015, 316
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen - VgK - 17/14 - 10.07.2014,

Auslegung eines Vergabeprüfungsantrags hinsichtlich des AntragsgegnersZulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb

OLG Celle, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 13 Verg 9/14

DRsp Nr. 2014/14528

Auslegung eines Vergabeprüfungsantrags hinsichtlich des Antragsgegners Zulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb

1. Die Angabe der Vergabestelle als Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren und im Verfahren der sofortigen Beschwerde ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass Antragsgegner die hinter der Vergabestelle stehende juristische Person ist, für die die Vergabestelle gehandelt hat. 2. Zur Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb. 3. Dass ein dringender Grund für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb fehlt, ist nicht deshalb i.S.d. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB erkennbar, weil die Dringlichkeit nicht näher begründet ist. 4. Einer Bieterin droht aufgrund der fehlerhaften Wahl des Verhandlungsverfahrens ein Schaden i.S.d. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB unabhängig davon, ob ihr bisher abgegebenes Angebot zuschlagsfähig war und ob der Auftraggeber tatsächlich Verhandlungen mit anderen Bietern geführt hat.

Der Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 10. Juli 2014

(Az.: VgK - 17/2014) wird aufgehoben.