Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte ist ein in H. ansässiges Möbelhandelsunternehmen, das bundesweit Möbel vertreibt. Sie benutzt dabei ein als "Bestellschein und Rechnung" bezeichnetes Formular, das - zum Teil auf der Vorderseite des Formulars, zum Teil in den auf der Rückseite abgedruckten "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" (künftig: AGB) - unter anderem die folgenden Klauseln enthält (Numerierung nach dem Klageantrag):
1. Bei Zahlungsverzug werden je angefangene Woche ein Aufschlag von 0,25 % der Rechnungssumme erhoben. (Vorderseite Bestellformular Abs. 2)
3. Vereinbarungen, Zusicherungen oder Änderungen sind nur in schriftlicher Form gültig. (Vorderseite Bestellformular Abs. 4)
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