BGH - Urteil vom 31.10.1984
VIII ZR 226/83
Normen:
AGBG §§ 4, 9, § 10 Nr. 3, § 11 Nr. 4, § 11 Nr. 5b, § 17 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 1985, 1014
DRsp-ROM Nr. 1992/4702
DRsp-ROM Nr. 1992/4701
DRsp-ROM Nr. 1992/4700
DRsp I(120)143d-e
DRsp I(120)144b-c
DRsp I(130)239a-f
DRsp I(130)240a-d
NJW 1985, 320
WM 1985, 24
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung einer Klausel

BGH, Urteil vom 31.10.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 226/83

DRsp Nr. 1992/4698

Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung einer Klausel

»a) Zur Auslegung und Zulässigkeit von Klauseln der im Möbelhandel verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. b) Die Verwendung einer Klausel, die ihrem Wortlaut nach für verschiedene Arten von Geschäften gilt, ist nur für solche Geschäfte zu untersagen, für die die Bestimmung beanstandet wird.«

Normenkette:

AGBG §§ 4, 9, § 10 Nr. 3, § 11 Nr. 4, § 11 Nr. 5b, § 17 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte ist ein in H. ansässiges Möbelhandelsunternehmen, das bundesweit Möbel vertreibt. Sie benutzt dabei ein als "Bestellschein und Rechnung" bezeichnetes Formular, das - zum Teil auf der Vorderseite des Formulars, zum Teil in den auf der Rückseite abgedruckten "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" (künftig: AGB) - unter anderem die folgenden Klauseln enthält (Numerierung nach dem Klageantrag):

1. Bei Zahlungsverzug werden je angefangene Woche ein Aufschlag von 0,25 % der Rechnungssumme erhoben. (Vorderseite Bestellformular Abs. 2)

3. Vereinbarungen, Zusicherungen oder Änderungen sind nur in schriftlicher Form gültig. (Vorderseite Bestellformular Abs. 4)