BGH - Urteil vom 22.05.1993
VII ZR 118/92
Normen:
BGB §§ 133, 157; VOB/A § 9 Nr. 1;
Fundstellen:
WM 1993, 1717

Auslegung von Leistungsbeschreibungen nach VOB/A

BGH, Urteil vom 22.05.1993 - Aktenzeichen VII ZR 118/92

DRsp Nr. 1993/2624

Auslegung von Leistungsbeschreibungen nach VOB/A

»1. Bei Ausschreibungen nach der VOB/A ist für die Auslegung der Leistungsbeschreibung die Sicht der möglichen Bieter als Empfängerkreis maßgebend. Das mögliche Verständnis nur einzelner Empfänger kann nicht berücksichtigt werden. 2. Dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung kommt für die Auslegung einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung besondere Bedeutung zu. Nicht ausgesprochene Einschränkungen des Wortlauts können nur zum Tragen kommen, wenn sie von allen gedachten Empfängern so verstanden werden mußten. Daneben können Umstände des ausgeschriebenen Vorhabens wie technischer und qualitativer Zuschnitt, architektonischer Anspruch und Zweckbestimmung des Gebäudes für die Auslegung bedeutsam sein. 3. Das für die Auslegung der Ausschreibung maßgebliche Verständnis der Leistungsbeschreibung wird mit dem Zuschlag Inhalt des Werkvertrags.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157; VOB/A § 9 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin hat für den Neubau der beklagten Rundfunkanstalt in größerem Umfang Ausbauarbeiten ausgeführt. Den vertraglichen Vereinbarungen liegt u.a. die VOB/B zugrunde. Die Vergabe der Leistungen war nach der VOB/A ausgeschrieben.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es jetzt nur noch um die von der Klägerin berechneten Kosten für Einsatzelemente und um Zusatzvergütungen für "Sonderfarben".