BGH - Urteil vom 10.11.2022
I ZR 241/19
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; BGB § 312d Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2817
BB 2023, 209
CR 2023, 407
DB 2022, 2856
GRUR 2022, 1832
ITRB 2023, 1
MDR 2023, 49
MMR 2023, 279
NJW 2023, 1648
WM 2023, 1189
WRP 2023, 57
ZIP 2022, 2493
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 110/18
OLG Hamm, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 22/19

Auslösen der Informationspflicht durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Internetangebot des Unternehmers (hier: Vertrieb von Taschenmessern); Beurteilen der Unlauterkeit einer Handlung in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation

BGH, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen I ZR 241/19

DRsp Nr. 2022/16919

Auslösen der Informationspflicht durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Internetangebot des Unternehmers (hier: Vertrieb von Taschenmessern); Beurteilen der Unlauterkeit einer Handlung in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation

Den Unternehmer trifft eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnt er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2019 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum vom 21. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; BGB § 312d Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien stehen beim Vertrieb von Taschenmessern im Wege des Onlinehandels miteinander in Wettbewerb.

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