Die Parteien streiten über restliche Auslösungsansprüche des Klägers nach §§ 2, 3 des Tarifvertrages über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 23. März 1988 in Verb. mit § 7 Ziff. 4 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 3. April 1981 mit späteren Änderungen.
Der Kläger ist seit 1960 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.
In der Zeit vom 6. Juni bis zum 12. August 1988 wurde der Kläger auswärts beschäftigt. Er arbeitete auf verschiedenen Baustellen der Beklagten an unterschiedlichen, zum Teil weit voneinander entfernten Orten, jeweils weniger als sieben Tage.
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