BAG - Urteil vom 14.08.1991
4 AZR 4/91
Normen:
BRTV-Bau § 7 Ziff. 4; TVG § 1 (Tarifverträge: Baugewerbe); Tarifvertrag über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (23.3.1988) § 1, § 2;
Fundstellen:
AP Nr. 144 zu § 1 TVG
BB 1991, 2228
DB 1992, 744
EzA § 4 TVG Nr. 62
NZA 1992, 130
SAE 1993, 42
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 11.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 184/89
LAG Niedersachsen, vom 12.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1422/89

Auslösung - Dauer der auswärtigen Tätigkeit

BAG, Urteil vom 14.08.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 4/91

DRsp Nr. 1996/6144

Auslösung - Dauer der auswärtigen Tätigkeit

»Nach dem BRTV-Bau können Arbeitnehmer in den ersten sieben Tagen einer auswärtigen Beschäftigung einen erhöhten Auslösungssatz verlangen. Dies gilt auch dann, wenn sie mehr als sieben Tage auswärts arbeiten, aber jeweils weniger als sieben Tage auf wechselnden Baustellen.«

Normenkette:

BRTV-Bau § 7 Ziff. 4; TVG § 1 (Tarifverträge: Baugewerbe); Tarifvertrag über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (23.3.1988) § 1, § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Auslösungsansprüche des Klägers nach §§ 2, 3 des Tarifvertrages über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 23. März 1988 in Verb. mit § 7 Ziff. 4 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 3. April 1981 mit späteren Änderungen.

Der Kläger ist seit 1960 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.

In der Zeit vom 6. Juni bis zum 12. August 1988 wurde der Kläger auswärts beschäftigt. Er arbeitete auf verschiedenen Baustellen der Beklagten an unterschiedlichen, zum Teil weit voneinander entfernten Orten, jeweils weniger als sieben Tage.