Der 53jährige Kläger war vom 16. Januar 1990 bis 6. Juli 1990 bei der Beklagten, einem Bauunternehmen mit Sitz in K, als Maurer beschäftigt. In den Monaten Mai und Juni 1990 arbeitete er auf einer Baustelle der Beklagten in F. Für diese Zeit verlangt er von der Beklagten Auslösung in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 1.197,92 DM.
Der Kläger besitzt eine Eigentumswohnung in S, Kreis P, für die er einen monatlichen Abtrag von etwa 491,-- DM zahlt und von der aus er an den Arbeitstagen, an denen er am Betriebssitz der Beklagten in K beschäftigt war, mit einem Bus nach K fuhr. Während seiner Tätigkeit in F übernachtete er bei einer Bekannten in K, weil der erste Bus aus S erst um 7.15 Uhr in K eintraf, während die Beklagte ihre Mitarbeiter mit einem Firmenfahrzeug bereits um 5. 30 Uhr von K aus nach F transportierte. An den Kosten der Wohnung seiner Bekannten in K beteiligte sich der Kläger nicht.
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