BAG - Beschluss vom 01.03.2022
9 AZB 38/21
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 1; BGB § 295; BGB § 296 S. 1; BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
AP GKG 1975 _ 42 Nr. 6
AuR 2022, 287
BB 2022, 1074
EzA GKG 2004 _ 39 Nr. 1
EzA-SD 2022, 13
MDR 2022, 1034
NJW 2022, 1637
NZA 2022, 1079
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1340/20
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1340/20

Ausnahme vom Additionsprinzip bei mehreren wirtschaftlich identischen StreitgegenständenWirtschaftliche Identität der Streitgegenstände zwischen Bestandsschutz- und Annahmeverzugsvergütungsklage

BAG, Beschluss vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 9 AZB 38/21

DRsp Nr. 2022/6435

Ausnahme vom Additionsprinzip bei mehreren wirtschaftlich identischen Streitgegenständen Wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände zwischen Bestandsschutz- und Annahmeverzugsvergütungsklage

Orientierungssätze: 1. Bei der Berechnung des Streitwerts ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 GKG der Wert mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dieses sog. Additionsprinzip kommt nicht zur Anwendung, wenn und soweit die vom Kläger verfolgten Anträge wirtschaftlich identisch sind (Rn. 8 ff.). 2. Zwischen einer Bestandsschutzstreitigkeit und einem Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung besteht im Regelfall wirtschaftliche Identität, soweit die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht (Rn. 14). Dies hat zur Folge, dass eine Zusammenrechnung der jeweiligen Streitwerte unterbleibt. Maßgebend ist allein der höhere Streitwert (Rn. 13).

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2021 - 10 Sa 1340/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 1; BGB § 295; BGB § 296 S. 1; BGB § 615 S. 1;

Gründe: