Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 17. August 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Kläger, eingetragener Verein und Träger der Einrichtung "Krippe C." in A-Stadt, wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) für den Einsatz von Frau D. in seiner Einrichtung ebenso wenig bestehe wie ein Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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