VG Stuttgart, vom 31.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 662/82
Ausnahmen von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts; Erforderlichkeit der Bauleitplanung ab einer bestimmten Größe des Vorhabens
BVerwG, Urteil vom 26.11.1976 - Aktenzeichen IV C 69.74
DRsp Nr. 1996/15951
Ausnahmen von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts; Erforderlichkeit der Bauleitplanung ab einer bestimmten Größe des Vorhabens
1. Neben der vom Gesetz vorgegebenen Einschränkung der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Falle begründeter Verfahrensrügen (§ 137 Abs. 2VwGO) hat die Rechtsprechung Ausnahmen dahingehend entwickelt, daß neues Vorbringen zu berücksichtigen ist,- wenn es eine Restitutionsklage rechtfertigen würde,- wenn sich seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils die Rechtslage geändert hat, dieser Umstand zu berücksichtigen ist und das zur Berücksichtigung auch der gewissermaßen korrespondierenden Tatsachenänderungen zwingt,- wenn der Eintritt einer neuen Tatsachenlage (und diese neue Tatsachenlage selbst) zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist und die revisionsgerichtliche Berücksichtigung der Änderung eine sonst notwendige Zurückverweisung entbehrlich macht.
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