BVerwG - Urteil vom 26.11.1976
IV C 69.74
Normen:
BBauG § 2 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2; VwGO § 137 Abs. 2; VwGO § 144 Abs. 3 Nr. 2; VwGO § 153; ZPO § 580;
Fundstellen:
BauR 1977, 104
BayVBl 1977, 704
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 58
DÖV 1977, 335
DRsp V(527)214d
NJW 1977, 1978
ZMR 1978, 123
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 31.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 662/82

Ausnahmen von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts; Erforderlichkeit der Bauleitplanung ab einer bestimmten Größe des Vorhabens

BVerwG, Urteil vom 26.11.1976 - Aktenzeichen IV C 69.74

DRsp Nr. 1996/15951

Ausnahmen von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts; Erforderlichkeit der Bauleitplanung ab einer bestimmten Größe des Vorhabens

1. Neben der vom Gesetz vorgegebenen Einschränkung der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Falle begründeter Verfahrensrügen (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat die Rechtsprechung Ausnahmen dahingehend entwickelt, daß neues Vorbringen zu berücksichtigen ist, - wenn es eine Restitutionsklage rechtfertigen würde, - wenn sich seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils die Rechtslage geändert hat, dieser Umstand zu berücksichtigen ist und das zur Berücksichtigung auch der gewissermaßen korrespondierenden Tatsachenänderungen zwingt, - wenn der Eintritt einer neuen Tatsachenlage (und diese neue Tatsachenlage selbst) zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist und die revisionsgerichtliche Berücksichtigung der Änderung eine sonst notwendige Zurückverweisung entbehrlich macht.