MarkenG § 135 Abs. 1 S. 1; VO (EG) 1234/2007 Art. 118m; VO (EG) 1308/2013 Art. 103 Abs. 2 Buchst. a) Nr. ii; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; WeinG § 22b Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 1
GRUR 2019, 185
WRP 2019, 193
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 13181/13
OLG München, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 1698/14
Ausnutzen des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung Champagne bei der Verwendung für ein als Champagner Sorbet bezeichnetes Produkt mit der Zutat Champagner als Inhalt; Irreführung der Bestimmung des Geschmacks des als Champagner Sorbet bezeichneten Produkts durch die Zutat Champagner
BGH, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen I ZR 268/14
DRsp Nr. 2018/18472
Ausnutzen des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" bei der Verwendung für ein als "Champagner Sorbet" bezeichnetes Produkt mit der Zutat Champagner als Inhalt; Irreführung der Bestimmung des Geschmacks des als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts durch die Zutat Champagner
a) § 135MarkenG ist auf Verstöße gegen die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände analog anzuwenden. Für die tatsächlichen Voraussetzungen solcher Verstöße ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.b) Das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" wird bei der Verwendung für ein als "Champagner Sorbet" bezeichnetes Produkt, das als Zutat Champagner enthält, unter Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgenutzt, wenn die Zutat Champagner nicht den Geschmack des Produkts bestimmt.
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