BVerwG - Beschluss vom 14.12.2001
4 B 80.01
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3; WHG § 2 Abs. 1; WHG § 3 Abs. 2 Nr. 2; WHG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2002, 1359
BRS 64 Nr. 104
ZfBR 2002, 596
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 31.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 96.1537

Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; Verhältnis zwischen bauplanungsrechtlicher Genehmigungspflicht und wasserrechtlicher Erlaubnisfreiheit

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 4 B 80.01

DRsp Nr. 2002/14193

Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; Verhältnis zwischen bauplanungsrechtlicher Genehmigungspflicht und wasserrechtlicher Erlaubnisfreiheit

1. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 2. a) § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG erschöpft sich in der Regelung, dass als Benutzung auch Maßnahmen gelten, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Diese Bestimmung steht in einem inneren Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 WHG. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des Wasserhaushaltgesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.