OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.11.2012
2 K 165/11
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 29;

Ausreichen des Wendens gegen eine Veränderungssperre durch einen sonstigen Nutzungsberechtigten bei Erfassen der Grundstücke; Vorliegen der Voraussetzungen des Erlasses einer Veränderungssperre bzgl. Inhalts eines zu erwartenden Bebauungsplans (hier: Windenergiepark)

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 2 K 165/11

DRsp Nr. 2013/4164

Ausreichen des Wendens gegen eine Veränderungssperre durch einen sonstigen Nutzungsberechtigten bei Erfassen der Grundstücke; Vorliegen der Voraussetzungen des Erlasses einer Veränderungssperre bzgl. Inhalts eines zu erwartenden Bebauungsplans (hier: Windenergiepark)

1. Im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist es ausreichend, wenn der sich gegen eine Veränderungssperre wendende Antragsteller jedenfalls sonstiger Nutzungsberechtigter der durch die Veränderungssperre erfassten Grundstücke ist.2. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Gegenstand des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 4 CN 13/03 -, nach [...]). Eine Negativplanung reicht nicht aus. 3. Der Aufstellungsbeschluss und seine Begründung müssen ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 29;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen eine Veränderungssperre und die Verlängerung derselben für den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Windenergiepark P.".