OVG Bremen - Beschluss vom 20.05.2020
2 B 34/20
Normen:
AsylG § 32 S. 1; AufenthG § 10 Abs. 1; AufenthG § 10 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 79 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 6; VwGO § 55a; VwGO § 55a Abs. 4 Nr. 3; VwGO § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 2670/19

Ausreisehindernis; beBPo; EGVP; Familiäre Lebensgemeinschaft; Gewaltdelikte; offene Erfolgsaussichten; offene Strafverfahren; offenkundige Formmängel; prozessuale Fürsorgepflicht; Rücknahme Asylantrag; Sicherer Übermittlungsweg; Titelerteilungssperre; Vater-Kind-Beziehung; Verfahrensduldung; Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

OVG Bremen, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 2 B 34/20

DRsp Nr. 2020/14534

Ausreisehindernis; beBPo; EGVP; Familiäre Lebensgemeinschaft; Gewaltdelikte; offene Erfolgsaussichten; offene Strafverfahren; offenkundige Formmängel; prozessuale Fürsorgepflicht; Rücknahme Asylantrag; Sicherer Übermittlungsweg; Titelerteilungssperre; Vater-Kind-Beziehung; Verfahrensduldung; Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen, wenn der Antragsteller seinen Asylantrag zwar zurückgenommen, er aber gegen die Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, Klage erhoben hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 5. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AsylG § 32 S. 1; AufenthG § 10 Abs. 1; AufenthG § 10 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 79 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 6; VwGO § 55a; VwGO § 55a Abs. 4 Nr. 3; VwGO § 60 Abs. 1;

Gründe