1. Die Anträge zu 3. und 4. aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. September 2014 - gerichtet auf Gestattung der uneingeschränkten sowie hilfsweise befristeten Zuschlagserteilung - werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 110.000,00 EUR festgesetzt.
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