OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.1995
22 U 130/95
Normen:
VOB/A §§ 21 22 25 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1996, 166
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 790/93

Ausschließung eines Gebots wegen fehlender Zusammenstellung der Endsummen mehrerer Lose

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.1995 - Aktenzeichen 22 U 130/95

DRsp Nr. 1997/7363

Ausschließung eines Gebots wegen fehlender Zusammenstellung der Endsummen mehrerer Lose

1. Ein Angebot, das in den nach den Losen A und B unterteilten Leistungsverzeichnissen vollständige Preisangaben enthält und für beide Lose mit einer "Angebotsendsumme" abschließt, in welchem jedoch auf dem dafür vorgesehenen Blatt "Zusammenstellung" die Wiederholung dieser beiden "Angebotssummen" der Lose A und B und deren Addition zu der "Angebotssumme insgesamt" fehlt, muß nicht von der Wertung ausgeschlossen werden.2. Der Umstand, daß aus einem Angebot im Eröffnungstermin keine Preise verlesen wurden, führt nicht zu dessen Ausschluß.3. Allein aus einem auffälligen Rechenfehler im Angebot kann nicht auf mangelnde Zuverlässigkeit des Bieters geschlossen werden.

Normenkette:

VOB/A §§ 21 22 25 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beteiligte sich als Tiefbauunternehmerin an der öffentlichen Ausschreibung, die die Beklagte gemäß den Vorschriften der VOB/A bezüglich des Bauvorhabens "Kanalsanierung M B" durchführte. Neben der Klägerin nahm als eine von weiteren Firmen die L GmbH & Co. KG (im folgenden kurz Fa. L) als Bieterin teil.

Die Beklagte führte am 27.11.1992 die Verdingungsverhandlung durch (wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift in Kopie Bl. 10 ff verwiesen).