BVerwG - Beschluß vom 06.10.1989
4 CB 23.89
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 § 36 Abs. 1 ; VwGO § 54 Abs. 2, Abs. 3 § 133 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 1990, 383
HFR 1991, 113
NJW 1990, 1865
NVwZ 1990, 460
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig - Urteil vom 28.01.1987 - 2 A 9/84,
OVG Schleswig-Holstein, vom 29.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 50/87

Ausschließung/Befangenheit eines zuvor als Mitglied eines Bauausschusses tätigen ehrenamtlichen Richters

BVerwG, Beschluß vom 06.10.1989 - Aktenzeichen 4 CB 23.89

DRsp Nr. 2005/15485

Ausschließung/Befangenheit eines zuvor als Mitglied eines Bauausschusses tätigen ehrenamtlichen Richters

»1. Der in § 54 Abs. 3 VwGO gesetzlich vermutete Befangenheitsgrund muß durch ein rechtzeitig gestelltes Ablehnungsgesuch geltend gemacht werden. 2. Ein ehrenamtlicher Richter, der bei der Entscheidung über das für die angefochtene Baugenehmigung erforderliche gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) nur vorbereitend und beratend, nicht aber als Mitglied des gemeindlichen Beschlußorgans mitgewirkt hat, ist nicht nach § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.«

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 § 36 Abs. 1 ; VwGO § 54 Abs. 2, Abs. 3 § 133 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Sein Vorbringen ergibt nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.