Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers, über die der Senat auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Klägers zu befinden hatte, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Klage ist unbegründet.
Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf die Zahlung des vereinbarten Werklohns für die unter Pkt. 2.3 beschriebenen Arbeiten des Erschließungsvertrages vom 13.6.1994 in Höhe von DM 12.366 gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Bestimmung in Ziffer 3 des genannten Vertrages. Der Zahlungsanspruch ist indes durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen.
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