OLG Brandenburg - Urteil vom 30.01.2001
11 U 3/00
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1, § 97, § 708 Nr. 10 ; BGB § 631 Abs. 1, § 343 ; AGBG § 9 Abs. 1, § 9, § 10, § 11 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1111
NZBau 2002, 278
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 198/99

Ausschluß der Aufrechnung mit Vertragsstrafe

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 11 U 3/00

DRsp Nr. 2001/9223

Ausschluß der Aufrechnung mit Vertragsstrafe

»Auf die Klausel in einem Bauvertrag, daß die Geltendmachung der für den Fall der Fristüberschreitung vereinbarten Vertragsstrafe voraussetzt, daß der Auftraggeber zunächst die ersten drei vereinbarten Teilraten (85% der Gesamtvergütung) zahlt, kann sich der Auftragnehmer nicht berufen, wenn er in Vermögensverfall geraten ist und der Auftraggeber im Prozeß gegenüber der eingeklagten dritten die Rate die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärte.«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1, § 97, § 708 Nr. 10 ; BGB § 631 Abs. 1, § 343 ; AGBG § 9 Abs. 1, § 9, § 10, § 11 ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers, über die der Senat auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Klägers zu befinden hatte, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf die Zahlung des vereinbarten Werklohns für die unter Pkt. 2.3 beschriebenen Arbeiten des Erschließungsvertrages vom 13.6.1994 in Höhe von DM 12.366 gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Bestimmung in Ziffer 3 des genannten Vertrages. Der Zahlungsanspruch ist indes durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen.