BGH - Urteil vom 08.03.2007
VII ZR 130/05
Normen:
BGB § 242 § 633 ff. ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 692
BauR 2007, 1036
DNotZ 2007, 822
JR 2008, 149
MDR 2007, 771
NJW-RR 2007, 895
NZBau 2007, 371
NZM 2007, 654
WM 2007, 1140
ZfBR 2007, 460
ZfIR 2007, 623
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 179/04
LG Düsseldorf, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 598/03

Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Häuser durch notariellen Individualvertrag

BGH, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen VII ZR 130/05

DRsp Nr. 2007/7696

Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Häuser durch notariellen Individualvertrag

»a) Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353).b) Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass sich der Erwerber über die Tragweite des Haftungsausschlusses und das damit verbundene Risiko vollständig im klaren ist und den Ausschluss dennoch ernsthaft will.«

Normenkette:

BGB § 242 § 633 ff. ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Mängeln an dem von ihr erworbenen Anwesen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, hilfsweise Minderung in Anspruch.

Mit notariellem Vertrag vom 4. September 2000 erwarb die Klägerin von den Beklagten ein Einfamilienhaus ("Gebäude I") mit Nebengebäude ("Gebäude II") zum Preis von 450.000 DM.