BVerwG - Beschluss vom 24.05.2023
4 BN 21.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1-2; BauGB § 4a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 171/20

Ausschluss der Inzidentprüfung einer raumordnerischen Zielabweichungsentscheidung nach deren Bestandskraft im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens; Ausscheiden einer Überprüfung einer bestandskräftigen Abweichungsentscheidung im Rahmen der Normenkontrolle eines Bebauungsplans angesichts der von dieser Entscheidung ausgehenden Bindungswirkung

BVerwG, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 4 BN 21.22

DRsp Nr. 2023/9881

Ausschluss der Inzidentprüfung einer raumordnerischen Zielabweichungsentscheidung nach deren Bestandskraft im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens; Ausscheiden einer Überprüfung einer bestandskräftigen Abweichungsentscheidung im Rahmen der Normenkontrolle eines Bebauungsplans angesichts der von dieser Entscheidung ausgehenden Bindungswirkung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1-2; BauGB § 4a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die auf § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.