BGH - Urteil vom 29.06.1989
VII ZR 151/88
Normen:
BGB §§ 242, 313, §§ 633 ff., §§ 459 ff.;
Fundstellen:
BB 1989, 1506
BGHR BGB § 242 Inhaltskontrolle 5
BGHR BGB § 633 Abs. 2 Satz 1 Freizeichnungsklausel 6
BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Belehrungspflicht 3
BGHZ 108, 164
BauR 1989, 597
DB 1989, 1819
DNotZ 1990, 96
DRsp I(138)565b-c
JR 1990, 236
JuS 1990, 141
MDR 1989, 1092
ZfBR 1989, 245
ZfBR 1991, 108
ZfBR 1993, 176
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Ausschluß der Sachmängelgewährleistung beim Erwerb einer Eigentumswohnung

BGH, Urteil vom 29.06.1989 - Aktenzeichen VII ZR 151/88

DRsp Nr. 1992/1797

Ausschluß der Sachmängelgewährleistung beim Erwerb einer Eigentumswohnung

»Die vom Senat aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zur Unwirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel in einem notariellen Individualvertrag gelten auch beim Erwerb einer Eigentumswohnung, die durch Umwandlung eines Bungalows in ein Haus mit zwei Eigentumswohnungen geschaffen worden ist (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 100, 391; 101, 350; NJW 1988, 1972).«

Normenkette:

BGB §§ 242, 313, §§ 633 ff., §§ 459 ff.;

Tatbestand:

Der Beklagte und der inzwischen verstorbene D. waren Miteigentümer eines Bungalows in K., den sie 1984 um ein Geschoß aufstockten und - nach Errichtung einer durchgehenden Trennwand und Ausführung zahlreicher Renovierungsarbeiten - in zwei Eigentumswohnungen aufteilten. Die in der rechten Haushälfte gelegene Wohnung, die wie die andere Wohnung nur durch einen gemeinsamen Hauseingang zu erreichen ist, erwarben der Kläger und seine Ehefrau zum Preis von 450. 000 DM. In dem von Notar Dr. B. in K. beurkundeten "Kaufvertrag" vom 27. August 1984 - ergänzt durch Vertrag vom 24. Oktober 1984 - wurde in den Abschnitten III 2 und IV 1 folgendes vereinbart:

"Der Verkäufer verpflichtet sich, auf seine Kosten bis zu dem nachstehenden Fälligkeitstermin folgende Arbeiten am Sondereigentum bzw. Gemeinschaftseigentum ausführen zu lassen: