Der Beklagte und der inzwischen verstorbene D. waren Miteigentümer eines Bungalows in K., den sie 1984 um ein Geschoß aufstockten und - nach Errichtung einer durchgehenden Trennwand und Ausführung zahlreicher Renovierungsarbeiten - in zwei Eigentumswohnungen aufteilten. Die in der rechten Haushälfte gelegene Wohnung, die wie die andere Wohnung nur durch einen gemeinsamen Hauseingang zu erreichen ist, erwarben der Kläger und seine Ehefrau zum Preis von 450. 000 DM. In dem von Notar Dr. B. in K. beurkundeten "Kaufvertrag" vom 27. August 1984 - ergänzt durch Vertrag vom 24. Oktober 1984 - wurde in den Abschnitten III 2 und IV 1 folgendes vereinbart:
"Der Verkäufer verpflichtet sich, auf seine Kosten bis zu dem nachstehenden Fälligkeitstermin folgende Arbeiten am Sondereigentum bzw. Gemeinschaftseigentum ausführen zu lassen:
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