BGH - Urteil vom 07.05.1987
VII ZR 366/85
Normen:
AGBG § 11 Nr. 10f ; BGB § 638 ; VOB/B § 13;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 11 Nr. 10 lit. f, Gewährleistungsfrist 1
BGHR BGB § 633 Abs. 2 Satz 1 Gewährleistungsausschluß 1
BGHR BGB § 638 Abs. 1 Satz 1 Gewährleistung 1
BGHR ZPO § 56 Abs. 1 Kostenvorschuß 1
BGHZ 100, 391
BauR 1987, 439
DB 1987, 1630
DNotZ 1987, 681
DRsp I(138)523c-d
MDR 1987, 834
NJW 1987, 2374
NJW 1988, 490
VersR 1987, 720
WM 1987, 1016
ZfBR 1987, 197
ZfBR 1988, 218
ZfBR 1989, 28, 245
ZfBR 1990, 234, 281
ZfBR 1993, 176
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Isolierte formularmäßige Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der VOB/B bei der Umwandlung von Altbauten in Wohnungseigentum

BGH, Urteil vom 07.05.1987 - Aktenzeichen VII ZR 366/85

DRsp Nr. 1992/3117

Isolierte formularmäßige Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der VOB/B bei der Umwandlung von Altbauten in Wohnungseigentum

»Zur Frage, wann bei der Umwandlung von Altbauten in Wohnungseigentum die Gewährleistungsregelung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B in einem Bauträgervertrag "isoliert" zumindest insoweit nicht vereinbart werden kann, als damit die Gewährleistungsfrist des § 638 BGB verkürzt wird (Fortführung von BGHZ 96, 129).«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 10f ; BGB § 638 ; VOB/B § 13;

Tatbestand:

Die Beklagten waren Eigentümer eines Grundstücks in Berlin, auf dem ein um die Jahrhundertwende errichtetes größeres Wohnhaus steht. In den Jahren 1978/1979 "modernisierten" sie dieses Gebäude - der Beklagte zu 1 ist auch Inhaber eines Unternehmens für Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten - und wandelten dabei die bisher vorhanden gewesenen elf Mietwohnungen in fünf Eigentumswohnungen um. Vier der Wohnungen veräußerten sie Ende 1979/Anfang 1980 an die Kläger und übergaben sie dann zwischen Anfang und Ende März 1980. Die fünfte Wohnung behielten sie zunächst zurück; sie veräußerten sie erst geraume Zeit später. Diese letzten Erwerber, die Eheleute L., haben sich an dem vorliegenden Rechtsstreit zwar nicht beteiligt, sie sind aber mit dessen Führung durch die Kläger einverstanden.