I.
Die Kläger ließen 1996 in F ein Doppelhaus errichten. Sie beauftragten das von den Beklagten zu 1, 3 und 4 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Architekturbüro "H - M - T mit den Architektenleistungen, wobei streitig ist, ob auch die Phase 9 Vertragsbestandteil war. Der Beklagte zu 2 trägt wie der Beklagte zu 3 den Nachnamen "H und ist seit 1986 in die Architektenliste eingetragen, bestreitet jedoch, Mitinhaber des Architekturbüros zu sein und überdies den Architektenberuf jemals in selbständiger Form tatsächlich ausgeübt zu haben. Die zu 5 beklagte Bauunternehmung beauftragten die Kläger mit der Bauausführung.
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