OLG Hamm - Urteil vom 06.12.2005
21 U 66/05
Normen:
HOAI § 15 ; BGB § 288 (a.F.) § 291 § 634 Abs. 1 (a.F.) § 635 (a.F.) § 638 Abs. 1 S. 1 (a.F.) ; AGBG § 11 Nr. 10 a ;
Fundstellen:
BauR 2006, 704
NZBau 2006, 324
OLGReport-Hamm 2006, 383
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 168/04

Ausschluß der Verjährungseinrede bei unterlassenem Hinweis auf Gewährleistungsansprüche - sog. Sekundärhaftung des Architekten

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 21 U 66/05

DRsp Nr. 2006/2465

Ausschluß der Verjährungseinrede bei unterlassenem Hinweis auf Gewährleistungsansprüche - sog. Sekundärhaftung des Architekten

»1. Die sog. Sekundärhaftung des Architekten, also der Ausschluß der Verjährungseinrede bei unterlassenem Hinweis auf Gewährleistungsansprüche, setzt nicht voraus, daß dem Architekten auch die Leistungsphase 9 i. S. d. § 15 HOAI übertragen war. 2. Zur Schadensberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, wenn die Sanierung bereits - preiswerter als im Gutachten veranschlagt - durchgeführt worden ist.«

Normenkette:

HOAI § 15 ; BGB § 288 (a.F.) § 291 § 634 Abs. 1 (a.F.) § 635 (a.F.) § 638 Abs. 1 S. 1 (a.F.) ; AGBG § 11 Nr. 10 a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger ließen 1996 in F ein Doppelhaus errichten. Sie beauftragten das von den Beklagten zu 1, 3 und 4 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Architekturbüro "H - M - T mit den Architektenleistungen, wobei streitig ist, ob auch die Phase 9 Vertragsbestandteil war. Der Beklagte zu 2 trägt wie der Beklagte zu 3 den Nachnamen "H und ist seit 1986 in die Architektenliste eingetragen, bestreitet jedoch, Mitinhaber des Architekturbüros zu sein und überdies den Architektenberuf jemals in selbständiger Form tatsächlich ausgeübt zu haben. Die zu 5 beklagte Bauunternehmung beauftragten die Kläger mit der Bauausführung.