BVerwG - Beschluß vom 18.12.1989
4 NB 26.89
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 9; BauGB § 14;
Fundstellen:
BauR 1990, 185
BRS 49 Nr. 75
Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 7
DÖV 1990, 477
NVwZ-RR 1990, 229
UPR 1990, 220
ZfBR 1990, 99
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 16.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 88.2225

Ausschluß des isolierten Einzelhandels

BVerwG, Beschluß vom 18.12.1989 - Aktenzeichen 4 NB 26.89

DRsp Nr. 2009/19519

Ausschluß des "isolierten Einzelhandels"

Der "isolierte Einzelhandel" ist einer besonderen Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 9; BauGB § 14;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Veränderungssperre, die der Antragsgegner zur Sicherung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 19/II "Industrie- und Gewerbegebiet K." erlassen hat. Ziel der Änderungsplanung ist der Ausschluß des "isolierten Einzelhandels" im Plangebiet. Der vor dem Normenkontrollgericht erfolglose Antragsteller macht mit der Nichtvorlagebeschwerde geltend, der Begriff des isolierten Einzelhandels sei zu unbestimmt. Er formuliert hierzu zwei Grundsatzfragen und macht - damit zusammenhängend - Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Den vorgetragenen Beschwerdegründen kann nicht entnommen werden, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO erfüllt sind. Im einzelnen ergibt sich: