I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Veränderungssperre, die der Antragsgegner zur Sicherung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 19/II "Industrie- und Gewerbegebiet K." erlassen hat. Ziel der Änderungsplanung ist der Ausschluß des "isolierten Einzelhandels" im Plangebiet. Der vor dem Normenkontrollgericht erfolglose Antragsteller macht mit der Nichtvorlagebeschwerde geltend, der Begriff des isolierten Einzelhandels sei zu unbestimmt. Er formuliert hierzu zwei Grundsatzfragen und macht - damit zusammenhängend - Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Den vorgetragenen Beschwerdegründen kann nicht entnommen werden, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Abs.
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