KG - Beschluss vom 18.12.2014
Verg 21/13
Normen:
GWB § 107 Abs. 1; GWB § 107 Abs. 3; GWB § 113 Abs. 1; GWB § 114 Abs. 1; GWB § 118; GWB § 123; GWB § 128 Abs. 3 S. 1; GWB § 128 Abs. 4; VwGO § 162 Abs. 3; ZPO § 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VK Berlin - VK-B2-30/13,

Ausschluss eines Anbieters für ein Planetariums-Projektionssystem wegen Mängeln in der Ersatzteilversorgung und Nichterfüllung des Erfordernisses der Verständigung mit dem Auftraggeber in deutscher Sprache

KG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen Verg 21/13

DRsp Nr. 2015/8889

Ausschluss eines Anbieters für ein Planetariums-Projektionssystem wegen Mängeln in der Ersatzteilversorgung und Nichterfüllung des Erfordernisses der Verständigung mit dem Auftraggeber in deutscher Sprache

1. Sieht die Ausschreibung eines Planetariums-Projektionssystems vor, dass eine Ersatzteillieferung für 15 Jahre sicherzustellen ist, so ist diesem Erfordernis nicht genügt, wenn der Bieter dies zwar zusagt, aber Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zusage nicht erfüllt werden kann, weil der Hersteller keine Ersatzteile mehr produziert. 2. Dem Erfordernis der Verständigung mit dem Auftraggeber in deutscher Sprache ist nicht genügt, wenn bei dem Bieter lediglich eine deutschsprachige Mitarbeiterin im Manangementbereich angestellt ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der - wegen fruchtlosen Ablaufs der gesetzlichen Entscheidungsfrist gemäß § 116 Abs. 2 GWB fingierte - nachprüfungsantragsablehnende Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 2. Beschlussabteilung (VK-B2-30/13) geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Angebote im Vergabeverfahren unter Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen neu zu werten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.