1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der - wegen fruchtlosen Ablaufs der gesetzlichen Entscheidungsfrist gemäß §
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Angebote im Vergabeverfahren unter Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen neu zu werten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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