OLG Naumburg - Beschluss vom 15.03.2001
1 Verg 11/00
Normen:
GWB § 1 § 107 Abs. 2 § 108 ; VOL/A § 2 Nr 1 Abs. 2 § 25 Nr 1 Abs. 1 lit. f ;
Fundstellen:
NZBau 2001, 579
OLGReport-Naumburg 2001, 343
Vorinstanzen:
VK Magdeburg - VK 18/00 MD - 20.11.2000,

Ausschluss eines Angebots durch die Vergabekammer; Zulässigkeit einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 1 Verg 11/00

DRsp Nr. 2005/20688

Ausschluss eines Angebots durch die Vergabekammer; Zulässigkeit einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung

»1. Die Vergabekammer darf nach wirksamer Einleitung des Nachprüfungsverfahrens auf einen iSv § 108 GWB ordnungsgemäßen Antrag hin auch dann auf das Vergabeverfahren einwirken, wenn sie den Nachprüfungsantrag für unzulässig hält (hier: Anordnung des Ausschlusses der Angebote der Antragstellerin wegen unzulässiger wettbewerbsbeschränkender Abrede nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit f, § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A trotz Verwerfung des Antrages mangels Antragsbefugnis iSv § 107 Abs. 2 GWB).2. Zur Unzulässigkeit eines Wettbewerbsverbotes in einem Unternehmenskaufvertrag im Bereich der Abfallwirtschaft.3. Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung ist bereits dann auf ein Vergabeverfahren bezogen iSv VOL/A § 25 Nr 1 Abs 1 Buchst f, wenn zwischen dem Gegenstand der Vereinbarung und dem Gegenstand der Ausschreibung ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; die Vereinbarung muss nicht aus Anlass des Vergabeverfahrens getroffen worden sein.«

Normenkette:

GWB § 1 § 107 Abs. 2 § 108 ; VOL/A § 2 Nr 1 Abs. 2 § 25 Nr 1 Abs. 1 lit. f ;

Gründe: