Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 25. Juli 2018 (VK 2 - 19/18) aufgehoben.
Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, im Verfahren zur Vergabe von Busverkehrsleistungen im Stadtverkehr E., bekannt gemacht im EU-Amtsblatt unter der Vergabe-Nr. 2018/S 044-..., den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
Die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach §
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