OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2018
Verg 48/18
Normen:
VgV § 57 Abs. 1 Nr. 2;

Ausschluss eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung von Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung wegen Einreichung einer während des Vergabeverfahrens überholten Kalkulationstabelle

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen Verg 48/18

DRsp Nr. 2019/9104

Ausschluss eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung von Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung wegen Einreichung einer während des Vergabeverfahrens überholten Kalkulationstabelle

Ein Angebot im Rahmen der Ausschreibung von öffentlichen Personenbeförderungsdienstleistungen kann nicht deshalb gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung ausgeschlossen werden, weil der Bieter eine Fassung der den Vergabeunterlagen beigefügten Kalkulationstabelle verwendet hat, die veraltet war. Denn das Verwenden der veralteten Kalkulationstabelle stellt keinen Fall einer fehlenden Unterlage dar.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 25. Juli 2018 (VK 2 - 19/18) aufgehoben.

Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, im Verfahren zur Vergabe von Busverkehrsleistungen im Stadtverkehr E., bekannt gemacht im EU-Amtsblatt unter der Vergabe-Nr. 2018/S 044-..., den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

Die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Nr. 3 GWB je zur Hälfte. Den Antragsgegnerinnen werden darüber hinaus die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin auferlegt.