Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe vom 09.09.2011 - 1 VK 43/11 - wird zurückgewiesen.
2.Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Beigeladene, einschließlich der Kosten des Verfahrens über den Antrag nach §
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 136.500 festgesetzt.
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