OVG Hamburg - Urteil vom 31.10.2012
2 E 7/11.N
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 733
ZfBR 2013, 388

Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben aus dem Spektrum der in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen durch eine Planänderung bzgl. Beeinträchtigung der Leitfunktion dieser Gebietsart

OVG Hamburg, Urteil vom 31.10.2012 - Aktenzeichen 2 E 7/11.N

DRsp Nr. 2013/3082

Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben aus dem Spektrum der in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen durch eine Planänderung bzgl. Beeinträchtigung der Leitfunktion dieser Gebietsart

1. Werden aus dem Spektrum der in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen durch eine Planänderung Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen, wird damit die Leitfunktion dieser Gebietsart nicht wesentlich beeinträchtigt.2. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr formulierte Zielsetzung, die Zentren der Gemeinde durch eine Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesen Zentren zu stärken oder zu sichern, konsistent verhält und ein Einzelhandelsausschluss vollständig der Verwirklichung dieser Planung dient. Dies setzt voraus, dass die Gemeinde über ein niedergelegtes und durch die dafür zuständigen Entscheidungsgremien beschlossenes Einzelhandelskonzept verfügt und der darauf gestützte Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen darf, als eine Ansiedlung der ausgeschlossenen Einzelhandelsbetriebe in den Zentren in Betracht kommt.3. Stützt die Gemeinde den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben auf zwei unabhängige städtebauliche Ziele, von denen nur eines geeignet ist, den Ausschluss i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB zu rechtfertigen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.