I.
Die Antragsteller begehren die Feststellung der Nichtigkeit einer textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 28 der Antragsgegnerin, nach der im Kurgebiet Bau und Einrichtung von Küchen und Kochstellen in Zuordnung zu einzelnen Zimmern der Beherbergungsbetriebe unzulässig sind.
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