I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 121.601,21 DM aus einem Bauvorhaben über die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses in D. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Restbetrag einer Schlußrechnung in Höhe von 101.824,84 DM sowie zwei weiteren Rechnungen über die Beträge von 19.608,78 DM und 3.786,13 DM abzüglich eines Skontoabzugs von 3.618,54 DM.
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