Der Kläger führte im Jahre 1990 für die Beklagte Fliesen- und Betonwerksteinarbeiten durch. Mit seiner Klage macht er einen Anspruch auf restlichen Werklohn in Höhe von 51.455, 83 DM und Zinsen geltend, teilweise Zug um Zug gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft.
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