BAG - Beschluss vom 22.06.2021
3 AZN 515/20 (A)
Normen:
ArbGG § 78a; ZPO § 321a; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 _ 78a Nr. 18
AuR 2021, 435
EzA ArbGG 1979 _ 78a Nr. 18
EzA-SD 2021, 16
MDR 2021, 1286
NJW 2021, 2757
NZA 2021, 1207
NZA-RR 2021, 575
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 48/18
ArbG Hamburg, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 336/17

Ausschlussfrist für Änderung des StreitwertsKeine Hemmung der Rechtskraft durch Anhörungsrüge

BAG, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 3 AZN 515/20 (A)

DRsp Nr. 2021/10284

Ausschlussfrist für Änderung des Streitwerts Keine Hemmung der Rechtskraft durch Anhörungsrüge

Orientierungssätze: Die Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG ist kein Rechtsmittel. Sie hemmt nicht den Eintritt der Rechtskraft. Ist die Anhörungsrüge begründet und wird dem Verfahren nach § 78a Abs. 5 ArbGG Fortgang gegeben, durchbricht sie die bereits eingetretene Rechtskraft. Eine Anhörungsrüge, die nicht zur Fortsetzung des Verfahrens führt, lässt deshalb den Ablauf der sechsmonatigen Frist zur möglichen Änderung eines Streitwerts in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG unberührt (Rn. 3 f.).

1. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. 2. Eine Anhörungsrüge (§§ 75a ArbGG und 321a ZPO) hemmt nicht die Rechtskraft. Sie ist kein Rechtsmittel, sondern allein rechtskraftdurchbrechend, d.h. eine erfolgreiche Anhörungsrüge lässt die Rechtskraft erst später eintreten.

Der Antrag des Klägers auf Neufestsetzung des Gebührenstreitwerts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 78a; ZPO § 321a; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3;

Gründe: