BAG - Urteil vom 20.02.2001
9 AZR 11/00
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1 ; BGB § 607, § 608 ; Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 3. Februar 1981 (BRTV) § 16; InsO § 85 ; ZPO § 519 Abs. 2, § 240, § 250 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 283
BAGE 97, 65
BB 2001, 2222
DB 2001, 2353
JR 2002, 88
KTS 2002, 174
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 321/99
ArbG Hildesheim - Urteil vom 20. Januar 1999 - 1 Ca 291/98 (1 Ca 188/97) -,

Ausschlussfrist für Darlehensrückzahlung, Arbeitgeberdarlehen; Berufungsbegründung; Ausschlussfrist; Bau

BAG, Urteil vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 11/00

DRsp Nr. 2001/15331

Ausschlussfrist für Darlehensrückzahlung, Arbeitgeberdarlehen; Berufungsbegründung; Ausschlussfrist; Bau

»Ansprüche eines Bauarbeiters auf Rückzahlung von Darlehen, die mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis niedriger als marktüblich zu verzinsen und an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sind, sind "solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen". Werden sie nicht innerhalb der Ausschlussfristen des § 16 BRTV geltend gemacht, so verfallen sie.« Orientierungssätze: 1. Der Anspruch eines Bauarbeitgebers auf Rückzahlung eines Darlehens, das niedriger als marktüblich zu verzinsen und vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig ist, muss innerhalb der Ausschlussfristen des § 16 BRTV geltend gemacht werden. 2. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Partei während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist eröffnet, so beginnt der Lauf der Frist erneut mit der Zustellung der Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1 ; BGB § 607, § 608 ; Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 3. Februar 1981 (BRTV) § 16; InsO § 85 ; ZPO § 519 Abs. 2, § 240, § 250 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung mehrerer Arbeitgeberdarlehen.