I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für bereits vorgenommene Baumaßnahmen an einem Wochenendhaus.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks R-Weg 35 im Ortsteil (R.) der Stadt K., Gemarkung (S.), Flur A, Flurstück 76, mit einer Grundstücksfläche von 884 m2. Das Grundstück liegt in der Wochenendhaussiedlung "R-Weg" und ist mit einem Wochenendhaus sowie einer Doppelgarage bebaut. Das Wochenendhaus hat eine Grundfläche von ca. 66 m2 (6,0 m x 11,0 m).
Der Kläger erwarb das Grundstück mit Kaufvertrag vom 07.04.2008. In dem Kaufvertrag hieß es, der Bungalow und die Doppelgarage seien vor dem Jahr 1989 errichtet worden. Nach einer Bauvorlage der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B-Stadt vom 16.10.1968 (BA A Bl. 29) war seinerzeit die Bebauung mit einem Ferienbungalow mit einer Grundfläche von ca. 58,63 m2 (11,0 m x 3,85 m + 7,40 m x 2,20 m) beabsichtigt gewesen, wobei im rückwärtigen, nordöstlichen Teil des Bungalows die Aussparung der Umbauung einer Gebäudeecke von ca. 7,92 m2 (3,60 m2 x 2,20 m2) vorgesehen war.
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