BVerwG - Urteil vom 13.07.2006
4 C 2.05
Normen:
BauGB § 35 Abs. 6 ; VwGO § 137 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 126, 233
BauR 2006, 1858
DVBl 2006, 1295
NVwZ 2006, 1288
UPR 2007, 27
ZUR 2006, 598
ZfBR 2006, 678
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 4415/03
VG Arnsberg, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4028/02

Außenbereichssatzung bei Wohnbebauung mit einigem Gewicht

BVerwG, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 4 C 2.05

DRsp Nr. 2006/21739

Außenbereichssatzung bei Wohnbebauung mit einigem Gewicht

»1. Ein bebauter Bereich im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten.2. Für das erforderliche Gewicht der Wohnbebauung kommt es auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung nicht an.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 6 ; VwGO § 137 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die klagende Gemeinde begehrt die Genehmigung einer von ihr nach § 35 Abs. 6 BauGB erlassenen Außenbereichssatzung.