BVerwG - Urteil vom 30.06.1964
I C 80.62
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 19, 75
BayVBl 1965, 346
BB 1964, 1237
BRS 15 Nr. 30
Buchholz 406.11 § 35 Nr. 11
DÖV 1964, 742
DVBl 1964, 956
VerwRspr 17, 193
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
VG Braunschweig,

Außenbereichsvorhaben; Begriff des Dienens [hier: einem land- und fortwirtschaftlichen Betrieb]

BVerwG, Urteil vom 30.06.1964 - Aktenzeichen I C 80.62

DRsp Nr. 1996/25231

Außenbereichsvorhaben; Begriff des "Dienens" [hier: einem land- und fortwirtschaftlichen Betrieb]

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Außenbereich einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger erwarb vor einigen Jahren zwei nebeneinanderliegende Grundstücke von zusammen 15 Morgen. Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Sie sind mit Heide, Anfluggehölz (Kusseln und Birken) und Jungkiefern bewachsen und wurden nach dem Eigentumsübergang mit einigen Gruppen von Bäumen und Sträuchern bepflanzt.

Auf einem dieser Grundstücke errichtete der Kläger ohne Baugenehmigung ein einstöckiges Gebäude aus Holz mit einer Grundfläche von 100 qm. In dem Haus befinden sich ein etwa 30 qm großer Aufenthaltsraum, zwei je etwa 6 qm große Schlafräume, eine Küche, eine etwa 30 qm große überdachte Veranda, ein Waschraum, ein Klosett und ein Geräteraum. Der Aufenthaltsraum ist mit einem Tisch, Stühlen, einem Schrank, einem Ölofen und einer Couch ausgestattet. In den Schlafräumen stehen vier Betten. In der Küche befindet sich eine Elektroplatte. Zur Wasserversorgung des mit Elektroanschluß versehenen Hauses dient eine Handpumpe. Die Abwässer werden in eine Klärgrube mit drei Kammern geleitet.