I.
Der Kläger erwarb vor einigen Jahren zwei nebeneinanderliegende Grundstücke von zusammen 15 Morgen. Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Sie sind mit Heide, Anfluggehölz (Kusseln und Birken) und Jungkiefern bewachsen und wurden nach dem Eigentumsübergang mit einigen Gruppen von Bäumen und Sträuchern bepflanzt.
Auf einem dieser Grundstücke errichtete der Kläger ohne Baugenehmigung ein einstöckiges Gebäude aus Holz mit einer Grundfläche von 100 qm. In dem Haus befinden sich ein etwa 30 qm großer Aufenthaltsraum, zwei je etwa 6 qm große Schlafräume, eine Küche, eine etwa 30 qm große überdachte Veranda, ein Waschraum, ein Klosett und ein Geräteraum. Der Aufenthaltsraum ist mit einem Tisch, Stühlen, einem Schrank, einem Ölofen und einer Couch ausgestattet. In den Schlafräumen stehen vier Betten. In der Küche befindet sich eine Elektroplatte. Zur Wasserversorgung des mit Elektroanschluß versehenen Hauses dient eine Handpumpe. Die Abwässer werden in eine Klärgrube mit drei Kammern geleitet.
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