VGH Bayern - Beschluss vom 09.05.2018
11 C 18.845
Normen:
FZV § 25 Abs. 4 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 K 17.513

Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs wegen fehlenden Versicherungsschutzes aufgrund Meldung des Versicherers; Gewährung von Prozesskostenhilfe

VGH Bayern, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 11 C 18.845

DRsp Nr. 2018/8626

Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs wegen fehlenden Versicherungsschutzes aufgrund Meldung des Versicherers; Gewährung von Prozesskostenhilfe

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FZV § 25 Abs. 4 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2017 und die damit verbundenen Kostenentscheidungen weiter.

Am 4. Januar 2017 teilte die ... ... Versicherungs-Aktiengesellschaft dem Landratsamt L. ... (im Folgenden: Landratsamt) mit, dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... ... am 22. Dezember 2016 geendet habe.