LAG Hamm - Urteil vom 14.06.2013
10 Sa 18/13
Normen:
BGB § 626; KSchG § 1; GG Art. 2 I, 140; GrO Art. 1; GrO Art. 4; GrO Art. 5; KAVO;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 786/12

Außereheliche geschlechtliche Beziehung eines katholischen Kirchenmusikers Kündigung wegen schwerer persönlicher sittlicher VerfehlungSoziale Rechtfertigung der Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 18/13

DRsp Nr. 2013/18028

Außereheliche geschlechtliche Beziehung eines katholischen Kirchenmusikers Kündigung wegen schwerer persönlicher sittlicher VerfehlungSoziale Rechtfertigung der Kündigung

1. Die ordentliche fristgerechte Kündigung eines in einer katholischen Kirchengemeinde angestellten Kirchenmusikers ist als Tatkündigung sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 und 2 KSchG, wenn der Arbeitnehmer sich durch das Unterhalten einer außerehelichen geschlechtlichen Beziehung in Widerspruch zu den berechtigten Loyalitätserwartungen der Arbeitgeberin setzt und die Enttäuschung der berechtigten Loyalitätserwartungen der Arbeitgeberin durch Gründe bedingt ist, die nicht "lediglich" in der Person sondern zumindest auch im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. 2. Das Unterhalten eines außerehelichen geschlechtlichen Verhältnisses verstößt gegen wesentliche Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre; das Gebot der ehelichen Treue (can. 1063 cic) ist nach wie vor ein zentraler Grundsatz der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und gilt auch nach einer Trennung der Eheleute.