LAG Hamm - Urteil vom 10.05.2013
10 Sa 1732/12
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 413/12

außerordentliche fristlose Kündigung - Verwendungeiner Firmenkreditkarte - Fälschungeiner Kreditkartenabrechnung - nachschiebenvon KündigungsgründenN

LAG Hamm, Urteil vom 10.05.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 1732/12

DRsp Nr. 2013/16713

außerordentliche fristlose Kündigung - Verwendungeiner Firmenkreditkarte - Fälschungeiner Kreditkartenabrechnung – nachschiebenvon KündigungsgründenN

Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist wegen privater Verwendung einer Firmenkreditkarte und Fälschung einer Kreditkartenabrechnung gerechtfertigt. Kündigungsgründe, welche dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, können grds. uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12. Juli 2012 - 2 Ca 413/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit zweier Arbeitgeberkündigungen.

Der Kläger ist seit März 2005 als Vertriebs- und Marketingleiter gegen ein monatliches Gesamtbruttoentgelt von 8.462,00 € bei der Beklagten tätig. Die Beklagte vertreibt medizinische Geräte. Sie beschäftigt regelmäßig nicht mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

1. 2.