LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2013
5 Sa 385/12
Normen:
BGB § 626, BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1578/08

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten wegen Abrechnung von Reisespesen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 385/12

DRsp Nr. 2013/18714

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten wegen Abrechnung von Reisespesen

1. Vermögensrechtliche Straftaten des Arbeitnehmers zum Nachteil der Arbeitgeberin (insbesondere Diebstahl und Betrug gemäß §§ 242, 263 StGB) sind an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. 2. Auch Spesenbetrug ist grundsätzlich und gerade bei Beschäftigten in einer Vertrauensstellung (wie sie etwa ein Verkaufsleiter für Deutschland inne hatte) Grund für eine außerordentliche Kündigung; ein Arbeitnehmer hat angefallene Spesen grundsätzlich korrekt abzurechnen. 3. Reicht der Verkaufsleiter die Rechnung für ein Doppelzimmer zur Übernachtung mit seiner Lebensgefährtin in voller Höhe ein, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, erhält er insoweit im Rahmen seiner Reisekostenabrechnung den auf seine Lebensgefährtin anfallenden Anteil der Übernachtung zu Unrecht von der Arbeitgeberin.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010 - 4 Ca 1578/08 - hinsichtlich der Ziffer 5. teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, 39.471,21 € brutto zu zahlen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.