LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2013
10 Sa 6/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 428/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur korrekten Dokumentierung der Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 6/13

DRsp Nr. 2013/18543

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur korrekten Dokumentierung der Arbeitszeit

Bestätigt ein Vorgesetzter zwei ihm unterstellten Technikern die Ableistung eines vollen Arbeitstages von acht Stunden, obwohl sie auf seine Weisung mindestens zwei Stunden weniger gearbeitet haben, so ist eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorhergehende Abmahnung gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 27. November 2012, Az.: 4 Ca 428/12, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Wirksamkeit von zwei fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 21.07.2012 und vom 28.07.2012.