LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.2013
10 Sa 17/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; EntgFG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2261/11

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 17/13

DRsp Nr. 2013/18626

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung

Legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, so begründet dies in der Regel den Beweis für die Tatsache der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung. Ist es dem Arbeitgeber allerdings gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, so ist es nunmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, weiter zu substantiieren, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat und welche Medikamente z.B. bewirkt haben, dass der Arbeitnehmer zwar immer noch nicht die geschuldete Arbeit bei seinem Arbeitgeber verrichten konnte, aber zu leichten anderweitigen Tätigkeiten in der Lage war.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. August 2012, Az. 9 Ca 2261/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; EntgFG § 3 Abs. 1;

Tatbestand