I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.03.2007 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird Ziffer I des Tenors des Urteils des Landgerichts München I vom 07.03.2007 dahingehend geändert, dass der vom Beklagten zu zahlende Betrag seit 10.08.2003 mit jährlich 5 Prozentpunkten über Basiszins zu verzinsen ist und dass festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die auf den Betrag von 91.700,86 Euro entfallende Umsatzsteuer zu erstatten, falls die M. & S.-Gesellschaft für Bausanierung mbH i.L. insoweit bestandskräftig zur Abführung der Umsatzsteuer herangezogen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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