OLG München - Urteil vom 13.11.2007
9 U 2947/07
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 286 Abs. 3; BGB § 649; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 2; VOB/B § 9 Nr. 1;
Fundstellen:
NZBau 2009, 122
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 8353/05

Außerordentliche Kündigung des Bauvertrages durch den Auftragnehmer wegen unzulässiger Teilkündigung einzelner Bauabschnitte durch den Auftraggeber

OLG München, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 9 U 2947/07

DRsp Nr. 2009/28350

Außerordentliche Kündigung des Bauvertrages durch den Auftragnehmer wegen unzulässiger Teilkündigung einzelner Bauabschnitte durch den Auftraggeber

Die unzulässige Teilkündigung einzelner Bauabschnitte durch den Auftraggeber kann dem Auftragnehmer einen Grund zur außerordentlichen Kündigung geben; § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2, § 9 Nr. 1 VOB/B.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.03.2007 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird Ziffer I des Tenors des Urteils des Landgerichts München I vom 07.03.2007 dahingehend geändert, dass der vom Beklagten zu zahlende Betrag seit 10.08.2003 mit jährlich 5 Prozentpunkten über Basiszins zu verzinsen ist und dass festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die auf den Betrag von 91.700,86 Euro entfallende Umsatzsteuer zu erstatten, falls die M. & S.-Gesellschaft für Bausanierung mbH i.L. insoweit bestandskräftig zur Abführung der Umsatzsteuer herangezogen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.