LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.05.2013
5 Sa 49/13
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; LPersVG RP § 83 Abs. 3 S. 1; TV-L § 34 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1059/12

Außerordentliche Kündigung einer Justizvollzugsbediensteten bei Gewaltandrohung und Arbeitsverweigerung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 49/13

DRsp Nr. 2013/20359

Außerordentliche Kündigung einer Justizvollzugsbediensteten bei Gewaltandrohung und Arbeitsverweigerung

1. Verbale Entgleisungen einer Justizvollzugsbediensteten ("Pimpf", "ihr seid doch alle Arschlöcher"), die trotz Hinweis auf Bestandsgefährdung mehrfache Weigerung, der Weisung des Anstaltsleiters nachzukommen, ihren Dienst im offenen Vollzug zu versehen, Beleidigungen gegenüber der Anstaltsleitung und einer Mitarbeiterin, die Drohung gegenüber diese Mitarbeiterin mit Gewaltanwendung ("schafft sie mir aus den Augen, ich bringe sie um", "ich klatsch sie"), und Tritte gegen Anstaltstüren legen die Vermutung nahe, dass die Arbeitnehmerin unter emotionalem Stress Belastungssituationen, die alltäglich in einer Haftanstalt vorkommen können, ab einem gewissen Grade nicht gewachsen ist; das wiegt im Einzelfall umso schwerer, wenn der eigentliche Anlass als nahezu belanglos anzusehen ist, und dies im Hinblick auf das Prognoseprinzip keinen anderen Schluss zulässt als den, dass sich ein entsprechendes Fehlverhalten auch bei nur geringfügigen Anlässen in emotional angespannten Situationen jederzeit wiederholen kann. 2. Im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt ist ein derartiges Verhalten nicht hinnehmbar.

Tenor