LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2013
9 Sa 327/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2161/11

Außerordentliche Kündigung eines Gebrauchtwagenverkäufers bei Unterschlagung des vereinnahmten Kaufpreises

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 327/12

DRsp Nr. 2013/16567

Außerordentliche Kündigung eines Gebrauchtwagenverkäufers bei Unterschlagung des vereinnahmten Kaufpreises

1. Begeht ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche (strafbare) Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seiner Arbeitgeberin, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. 2. Auf Grund der durch den Arbeitsvertrag begründeten Nebenpflicht zur Loyalität hat ein Arbeitnehmer auf die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen; diese Verpflichtung beinhaltet zugleich das Verbot, die Arbeitgeberin rechtswidrig und vorsätzlich zu schädigen. 3. Leitet ein als Verkäufer beschäftigter Arbeitnehmer den für den Verkauf eines Gebrauchtwagens erhaltenen Barbetrag in Höhe von 5.380 Euro nicht an die Arbeitgeberin weiter sondern behält er diesen Betrag für sich, verstößt er damit in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.