1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.03.2012 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der 1984 geborene Kläger war bei der Beklagten seit September 2001 als Handwerker und Hafenarbeiter beschäftigt, zuletzt zu 2.950,00 Euro brutto. Er ist Sohn des ebenfalls dort beschäftigten R. A.. Die Beklagte hat ein Gelände in einem Hafen und handelt mit Stahlschrott, der auch Fremdbestandteile wie Buntmetall enthält.
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