LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.03.2013
5 Sa 167/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 1908/11

Außerordentliche Kündigung eines Hafenarbeiters bei Mitnahme von Messingschrott unter eines älteren Verwandten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 167/12

DRsp Nr. 2013/14432

Außerordentliche Kündigung eines Hafenarbeiters bei Mitnahme von Messingschrott unter eines älteren Verwandten

Bei einer fristlosen Kündigung eines 28jährigen wegen Diebstahls ist im Rahmen der Interessenabwägung die Beteiligung eines älteren Verwandten nicht entscheidend mildernd zu berücksichtigen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.03.2012 - 55 Ca 1908/11 - wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der 1984 geborene Kläger war bei der Beklagten seit September 2001 als Handwerker und Hafenarbeiter beschäftigt, zuletzt zu 2.950,00 Euro brutto. Er ist Sohn des ebenfalls dort beschäftigten R. A.. Die Beklagte hat ein Gelände in einem Hafen und handelt mit Stahlschrott, der auch Fremdbestandteile wie Buntmetall enthält.