LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.07.2013
10 Sa 100/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286; ZPO § 416;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1271/12

Außerordentliche Kündigung eines Masseurs bei körperlich anstrengender Baustellenarbeit während ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 100/13

DRsp Nr. 2013/20225

Außerordentliche Kündigung eines Masseurs bei körperlich anstrengender Baustellenarbeit während ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit

1. Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die einem Masseur mit der Diagnose "Belastungsdyspnoe sowie Verdacht auf koronare Herzerkrankung" ausgestellt worden ist, kann als erschüttert angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer während der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit körperlich anstrengende Tätigkeiten auf der Baustelle im Haus seiner Tochter verrichtet. 2. Die Fähigkeit, mittelschwere bis schwere Baustellentätigkeiten auszuüben, lässt sich nicht mit einem vom Arbeitnehmer geschilderten Krankheitsbild in Einklang bringen, wonach er unter Herzrasen und Atemnot leidet, ihm das Gehen erhebliche Probleme bereitet, er erschöpft ist, sich ständig ausruhen und erholen muss und sein Pulsschlag nach normalem Treppensteigen etwa 120/min beträgt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 5. Dezember 2012, Az. 3 Ca 1271/12, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286; ZPO § 416;

Tatbestand