LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.03.2011
6 Sa 871/10
Normen:
BGB § 626; BDSG § 32 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 49/10

Außerordentliche Kündigung; Missbrauch der Bargeldfunktion des Werksausweises durch bewusste Inanspruchnahme unrechtmäßig erhaltener Wertgutschriften; Beweisverwertungsverbot

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 871/10

DRsp Nr. 2013/5929

Außerordentliche Kündigung; Missbrauch der Bargeldfunktion des Werksausweises durch bewusste Inanspruchnahme unrechtmäßig erhaltener Wertgutschriften; Beweisverwertungsverbot

1. Der Missbrauch der Bargeldfunktion eines Werksausweises durch Inanspruchnahme versehentlich erhaltener Aufbuchungen auf die Chipkarte kann einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung darstellen. 2. Der Arbeitgeber kann dabei zuungunsten des Arbeitnehmers davon ausgehen, dass dieser die Unrechtmäßigkeit seines Handelns zwei Aufbuchungsvorgängen in unmittelbarer Folge oder ab drei Aufbuchungsvorgängen zu unterschiedlichen Zeiten bemerkt hat. 3. Vom Arbeitgeber zum Beleg hierfür im Rahmen des Rechtsstreits vorgelegte Saldenlisten verstoßen nicht gegen Vorschriften des Datenschutzes und dürfen deshalb von den Arbeitsgerichten verwertet werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Kassel vom 17.05.2010 - 7 Ca 49/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; BDSG § 32 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen sowie hilfsweise ordentlichen fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.