OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.09.2021
1 MR 2/21
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1;

Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans mit Bauvorhaben entgegenstehender Veränderungssperre

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 1 MR 2/21

DRsp Nr. 2021/16166

Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans mit Bauvorhaben entgegenstehender Veränderungssperre

1. Der vom Bundesverwaltungsgericht für Bebauungspläne entwickelte Prüfungsmaßstab in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO findet auch auf Satzungen über Veränderungssperren Anwendung.2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag bezüglich einer Satzung über eine Veränderungssperre besteht unabhängig von der Frage, ob ein Bauvorhaben auch ohne die Veränderungssperre unzulässig wäre, weil es sich nicht gemäß § 34 BauG einfügt.

Tenor

Die Satzung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2021 über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 51 für das Gebiet "südlich der Grund- und Gemeinschaftsschule Boostedt, nördlich des Auweges, östlich des Eichenweges und westlich der,Twietewiesen" wird bis zur Entscheidung über einen seitens des Antragstellers noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.